Кодекс Німецької ради з питань преси
Pressekodex.
Vom Deutschen Presserat in Zusammenarbeit mit den Presseverbдnden beschlossen und
Bundesprдsident Gustav W. Heinemann am 12. Dezember 1973 in Bonn ьberreicht.
In der Fassung vom 13. September 2006.
Prдambel
Die im Grundgesetz der Bundesrepublik verbьrgte Pressefreiheit schlieЯt die
Unabhдngigkeit und Freiheit der Information, der MeinungsдuЯerung und der Kritik ein.
Verleger, Herausgeber und Journalisten mьssen sich bei ihrer Arbeit der Verantwortung
gegenьber der Цffentlichkeit und ihrer Verpflichtung fьr das Ansehen der Presse bewusst
sein. Sie nehmen ihre publizistische Aufgabe fair, nach bestem Wissen und Gewissen,
unbeeinflusst von persцnlichen Interessen und sachfremden Beweggrьnden wahr.
Die publizistischen Grundsдtze konkretisieren die Berufsethik der Presse. Sie umfasst die
Pflicht, im Rahmen der Verfassung und der verfassungskonformen Gesetze das Ansehen der
Presse zu wahren und fьr die Freiheit der Presse einzustehen.
Die Regelungen zum Redaktionsdatenschutz gelten fьr die Presse, soweit sie
personenbezogene Daten zu journalistisch-redaktionellen Zwecken erhebt, verarbeitet oder
nutzt. Von der Recherche ьber Redaktion, Verцffentlichung, Dokumentation bis hin zur
Archivierung dieser Daten achtet die Presse das Privatleben, die Intimsphдre und das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Menschen.
Die Berufsethik rдumt jedem das Recht ein, sich ьber die Presse zu beschweren.
Beschwerden sind begrьndet, wenn die Berufsethik verletzt wird.
Diese Prдambel ist Bestandteil der ethischen Normen.
Ziffer 1 - Wahrhaftigkeit und Achtung der
Menschenwьrde
Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwьrde und die wahrhaftige
Unterrichtung der Цffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse.
Jede in der Presse tдtige Person wahrt auf dieser Grundlage das Ansehen und die
Glaubwьrdigkeit der Medien.
Ziffer 2 – Sorgfalt
Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Verцffentlichung
bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umstдnden
gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prьfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben.
Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Ьberschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch
verfдlscht werden. Unbestдtigte Meldungen, Gerьchte und Vermutungen sind als solche
erkennbar zu machen.
Symbolfotos mьssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden.
Ziffer 3 - Richtigstellung
Verцffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere personenbezogener Art, die
sich nachtrдglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat,
unverzьglich von sich aus in angemessener Weise richtig zu stellen.
Ziffer 4 – Grenzen der Recherche
Bei der Beschaffung von personenbezogenen Daten, Nachrichten, Informationsmaterial und
Bildern dьrfen keine unlauteren Methoden angewandt werden.
Ziffer 5 – Berufsgeheimnis
Die Presse wahrt das Berufsgeheimnis, macht vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und
gibt Informanten ohne deren ausdrьckliche Zustimmung nicht preis.
Die vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsдtzlich zu wahren.
Ziffer 6 – Trennung von Tдtigkeiten
Journalisten und Verleger ьben keine Tдtigkeiten aus, die die Glaubwьrdigkeit der Presse
in Frage stellen kцnnten.
Ziffer 7 – Trennung von Werbung und Redaktion
Die Verantwortung der Presse gegenьber der Цffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle
Verцffentlichungen nicht durch private oder geschдftliche Interessen Dritter oder durch
persцnliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst
werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare
Trennung zwischen redaktionellem Text und Verцffentlichungen zu werblichen Zwecken. Bei
Verцffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen, muss dieses erkennbar
sein.
Ziffer 8 – Persцnlichkeitsrechte
Die Presse achtet das Privatleben und die Intimsphдre des Menschen. Berьhrt jedoch das
private Verhalten цffentliche Interessen, so kann es im Einzelfall in der Presse erцrtert
werden. Dabei ist zu prьfen, ob durch eine Verцffentlichung Persцnlichkeitsrechte
Unbeteiligter verletzt werden. Die Presse achtet das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung und gewдhrleistet den redaktionellen Datenschutz.
Ziffer 9 – Schutz der Ehre
Es widerspricht journalistischer Ethik, mit unangemessenen Darstellungen in Wort und Bild
Menschen in ihrer Ehre zu verletzen.
Ziffer 10 – Religion, Weltanschauung, Sitte
Die Presse verzichtet darauf, religiцse, weltanschauliche oder sittliche Ьberzeugungen zu
schmдhen.
Ziffer 11 – Sensationsberichterstattung,
Jugendschutz
Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt,
Brutalitдt und Leid. Die Presse beachtet den Jugendschutz.
Ziffer 12 – Diskriminierungen
Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehцrigkeit zu
einer ethnischen, religiцsen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.
Ziffer 13 – Unschuldsvermutung
Die Berichterstattung ьber Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige fцrmliche
Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt
auch fьr die Presse.
Ziffer 14 – Medizin-Berichterstattung
Bei Berichten ьber medizinische Themen ist eine unangemessen sensationelle Darstellung zu
vermeiden, die unbegrьndete Befьrchtungen oder Hoffnungen beim Leser erwecken kцnnte.
Forschungsergebnisse, die sich in einem frьhen Stadium befinden, sollten nicht als
abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt werden.
Ziffer 15 – Vergьnstigungen
Die Annahme von Vorteilen jeder Art, die geeignet sein kцnnten, die Entscheidungsfreiheit
von Verlag und Redaktion zu beeintrдchtigen, sind mit dem Ansehen, der Unabhдngigkeit und
der Aufgabe der Presse unvereinbar. Wer sich fьr die Verbreitung oder Unterdrьckung von
Nachrichten bestechen lдsst, handelt unehrenhaft und berufswidrig.
Ziffer 16 – Rьgenabdruck
Es entspricht fairer Berichterstattung, vom Deutschen Presserat цffentlich ausgesprochene
Rьgen abzudrucken, insbesondere in den betroffenen Publikationsorganen